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Steuerbefreiung für KDV-Diesel aus nachwachsenden Rohstoffen

Blühendes Feld für Biomasse

Die BT-Abgeordnete Veronika Bellmann (CDU/CSU) hat im Deutschen Bundestag folgende Frage gestellt: "Gilt die Steuerbefreiung von Biokraftstoffen gem. § 2a Abs. 2 des MinöStG auch für Kraftstoffe, die nach dem sog. KDV-Verfahren (katalytische drucklose Verölung) hergestellt werden, indem Biomasse (hier Stroh, Holz, Sägespäne oder Getreide) mit Hilfe spezieller Katalysatoren zu Dieselkraftstoff verflüssigt wird?

Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1043 - Seite 11 >>>Download<<<

Die Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks (BMF) hat geantwortet: "Entscheidend für die Steuerbegünstigung nach § 2a Abs. 2 MinöStG ist, dass es sich bei dem Biokraftstoff um ein Energieerzeugnis aus Biomasse i. S. der Biomasseverordnung handelt. Somit kann für Biokraftstoffe, die nach dem sog. KDV-Verfahren aus Biomasse i. S. der Biomasseverordnung hergestellt werden, die Steuerbegünstigung nach § 2a MinöStG in Anspruch genommen werden."
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